MSC Schwarzer Albus GmbH

Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge setzt eine frühzeitige und ernsthafte Planung der Überleitung des Unternehmens auf die nachfolgende Generation voraus. Die Nachfolgeplanung ist eine strategische Aufgabe, die langfristig geplant und vorbereitet sein sollte. MSC berät seine Mandanten dabei, die Unternehmensnachfolge nach ihren Vorstellungen, Wünschen und Bedürfnissen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte umzusetzen. MSC berät dabei umfassend in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht. Dies umfasst den gesamten Bereich der Strukturierung des Unternehmens unter Berücksichtigung steuerlicher Konsequenzen als Vorbereitung auf die Unternehmensnachfolge bis zur Erstellung von letztwilligen Verfügungen.

Schwerpunkte der Beratung von MSC sind dabei:

  • Analyse der Struktur des privaten und unternehmerischen Vermögens und der rechtlichen und steuerlichen Risiken bei Krankheit und im Todesfall
  • rechtliche Beratung und Gestaltung interessengerechter Nachfolgeklauseln
  • Erarbeitung von rechtlichen Maßnahmen zum Schutz vor familienfremden Einflüssen, bei der Restrukturierung des Unternehmens zur Vorbereitung des Generationswechsels
  • Entwurf von Erbverträgen, letztwilligen Verfügung und Vereinbarung zur vorweggenommenen Erbfolge sowie Beratung bei begleitenden Maßnahmen (Schenkungs- und Übergabeverträge)
  • steuerliche und rechtliche Strukturplanung und Optimierung des privaten und unternehmerischen Vermögens, Erarbeitung von rechtlichen Steuerungsmitteln und Gestaltungen zur Nachfolge zu Lebzeiten oder von Todes wegen
  • Beratung und Vertretung bei Rechtsbehelfen und Klageverfahren in Erbschaft bzw. Erbschaftssteuerangelegenheiten, Testamentsvollstreckung
  • Beratung bei der Notfallplanung und vorbereitenden Maßnahme der Nachfolge und Vermögensverwaltung
Aktuelles
Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen (OFD Frankfurt)

Die OFD Frankfurt hat sich zur steuerlichen Behandlung der Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG geäußert (

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